1. Geltungsbereich
1.1.) Abteilung eins (im Folgenden „Kollektiv“) erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kollektiv und dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2.) Abweichungen von diesen wie auch sonstige ergänzende Vereinbarungen und Änderungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie vom Kollektiv schriftlich bestätigt werden.
1.3.) Allfällig Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wird. Eines Widerspruchs gegen AGB des Kunden bedarf es nicht.
1.4.) Bei Änderungen der AGB werden Kunden in Kenntnis gesetzt. Sollte der Kunde innerhalb von 14 Tagen nicht schriftlich widersprechen, gelten diese als vereinbart.
1.5.) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so ändert dies nichts an der Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine unwirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6.) Die Angebote des Kollektivs sind freibleibend und unverbindlich.

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1.) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ist der vom Kollektiv aufgesetzten Auftragsbestätigung zu entnehmen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch das Kollektiv. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Kollektivs.
2.2.) Alle erbrachten Leistungen des Kollektivs (konzeptionelle wie auch visuelle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei Überschreitung dieses zeitlichen Rahmens ohne Rückmeldung, gelten sie als genehmigt.
2.3.) Der Kunde verpflichtet sich dazu, dem Kollektiv alle Inhalte, Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der Leistung notwendig sind, rechtzeitig und vollständig zukommen zu lassen. Er wird die Agentur unverzüglich informieren, sollten sich Umstände ändern, welche für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind – auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Kollektiv wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.4.) Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Grafiken etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Das Kollektiv haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird das Kollektiv wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde das Kollektiv schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
2.5.) Zusätzlicher Arbeitsaufwand, welcher durch die Erweiterung des ursprünglich festgelegten Auftrages oder nachträglichen vom Briefing abweichenden Wünschen entsteht etc. erhöhen das Honorar entsprechend. Änderungen, die das vereinbarte Volumen überschreiten werden mit einem Stundensatz von 60,- € (exkl. USt.) verrechnet.
2.6.) Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Materialkosten, technische Kosten, Reisekosten, Probedrucke) sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen und nicht im Honorar enthalten.
2.7.) Wird ein Auftrag aus Gründen, die das Kollektiv nicht preiszugeben hat, nicht ausgeführt, kann sie ein Ausfallhonorar in Höhe von 10% des vereinbarten Honorars berechnen ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf.

3. Fremdleistungen, Beauftragung Dritter
3.1.) Das Kollektiv ist berechtigt, die in der Auftragsbestätigung festgelegte Leistung selbst zu auszuführen, sich bei der Erbringung jener Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
3.2.) Die Beauftragung Dritter im Rahmen einer Fremdleistung kann entweder in eigenem Namen oder im Namen des Kunden – in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden – erfolgen. Die Auswahl der Fremdleistung durch das Kollektiv erfolgt durch sorgfältige Prüfung erforderlicher, fachlicher Qualifikationen jener.

4. Termine
4.1.) Festgehaltene Liefer- oder Leistungsfristen gelten nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Abgabetermine gelten ausschließlich bei schriftlicher Bestätigung durch das Kollektiv.
4.2.) Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Kollektivs aus Gründen, das es nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht anwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde wie auch das Kollektiv berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3.) Befindet sich das Kollektiv in Verzug, so kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, nachdem er dem Kollektiv schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Vorzeitige Auflösung
5.1.) Das Kollektiv ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn...
...die Erbringung der festgelegten Leistungen aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz einer gesetzten Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
...der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen gegen wesentliche Vertrags-Verpflichtungen, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
...berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Kollektivs weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Kollektivs eine taugliche Sicherheit leistet.
...über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
5.1.) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Kollektiv fortgesetzt – trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 – zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

6. Honorar
6.1.) Der Honoraranspruch des Kollektivs für jede einzelne Leistung entsteht, sobald diese erbracht wurde und sofern keine andere Vereinbarung darüber getroffen wurde. Das Kollektiv ist berechtigt, zur Deckung des Arbeitsaufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen, deren Ausführung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (alles > 3 Monate), ist das Kollektiv berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorauszahlungen oder Teilzahlungen abzurufen.
6.2.) Das Honorar versteht sich – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – als Brutto-Honorar inkl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat das Kollektiv für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrecht Anspruch auf Honorar in marktüblicher Höhe.
6.3.) Alle erbrachten Leistungen des Kollektivs, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle des Kollektivs erwachsenden Barauslagen sind von dem Kunden zu ersetzen.
6.4.) Kostenvoranschläge des Kollektivs sind unverbindlich. Vom Kollektiv schriftlich veranschlagte Kosten dürfen bis zu 15% überschritten werden. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt und bedarf keiner gesonderten Verständigung. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Kollektiv schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird das Kollektiv den Kunden unverzüglich auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
6.5.) Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Kollektivs – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er das Kollektiv die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechen der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Kollektivs begründet ist, hat der Kunde dem Kollektiv darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Kollektiv zurückzustellen.

7.) Zahlung, Eigentumsvorbehalt
7.1.) Das Honorar ist mit Rechnungserhalt umgehend und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Die vom Kollektiv erbrachte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Kollektivs.
7.2.) Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Kollektiv die entstehenden Mahn- & Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
7.3.) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann das Kollektiv alle, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist das Kollektiv nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages zu erbringen. Die Verpflichtung der Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
7.4.) Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich das Kollektiv für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
7.5.) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Kollektivs aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom Kollektiv schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

8.) Eigentumsrecht und Urheberrecht
8.1.) Alle Leistungen des Kollektivs, einschließlich jener aus Präsentation (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Kollektivs und können vom Kollektiv jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Falls nicht anders vereinbart darf der Kunde die Leistungen des Kollektivs ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- & Verwertungsrechten an Leistungen des Kollektivs setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Kollektiv dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kollektivs dürfen diese Nutzungsrechte weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen werden, soweit dies im Anbot nicht ausdrücklich gestattet wurde.
8.2.) Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Kollektivs, wie insbesondere deren Weiterentwicklung & -verarbeitung durch den Kunden oder durch diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung geschützt und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
8.3.) Für die Nutzung von Leistungen des Kollektivs, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Kollektivs erforderlich. Dafür steht dem Kollektiv sowie dem Urheber eine angemessene Vergütung zu.
8.4.) Für die Nutzung von Leistungen des Kollektivs bzw. von Werbemitteln, für die das Kollektiv konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung notwendig.
8.5.) Für Nutzungen gemäß Absatz 4 steht dem Kollektiv im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.
8.6.) Der Kunde haftet dem Kollektiv für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

9.) Kennzeichnung
9.1.) Das Kollektiv ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf das Kollektiv und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
9.2.) Das Kollektiv ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen. (Referenzhinweis)

10.) Gewährleistung
10.1.) Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich aber jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistungserbringung durch das Kollektiv, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Liestung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
10.2.) Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch das Kollektiv zu. Das Kollektiv wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde dem Kollektiv alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Das Kollektiv ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für das Kollektiv mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es der AuftraggeberIn die Übermittlung der mangehalften (körperlichen) Sache auf ihre Kosten durchzuführen.
10.3) Es obliegt auch der AuftraggeberIn, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, uhreber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Das Kollektiv ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Das Kollektiv haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
10.4) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Kollektiv gemäß §933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des §924 AGBG wird ausgeschlossen.

11.) Haftung und Produkthaftung
11.1.) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Kollektivs für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschlluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
11.2.) Jegliche Haftung des Kollektivs für Ansprüche, die aufgrund der vom Kollektiv erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Kollektiv ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet das Kollektiv nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat das Kollektiv diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
11.3.) Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Kollektivs. Schadenersatzansrpüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

12.) Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass das Kollektiv die vom Kunden bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke ermittelt, automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbietet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

13.) Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Kollektiv und em Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1.) Erfüllungsort wird von beiden Parteien vereinbart. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Kollektiv die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
14.2.) Als Gerichtsstand für alle sich zwischen des Kollektivs und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Kollektivs sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen is das Kollektiv berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
14.3.) Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmt natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.